Statuten

Fanclub Trinkpause

1. Name und Sitz

Unter dem Namen «Fanclub Trinkpause» besteht ein Verein im Sinne von Art.60 ff ZGB mit Sitz in Winterthur. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.

2. Ziel und Zweck

Der Verein bezweckt den FC Winterthur auf jegliche Art und Weise zu unterstützen, sowie die Kameradschaft im Verein zu fördern und zu pflegen. Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.

3. Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszeckes verfügt der Verein über folgende Mittel:

  • Mitgliederbeiträge
  • Erträge aus dem Becherdepot
  • Erträge aus eigenen Veranstaltungen
  • Spenden und Zuwendungen aller Art

4. Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen.
Der Mitgliederbeitrag ist pro Geschäftsjahr zu entrichten und entspricht einer Saison der Swiss Football League.

4.1      Eintritt

Neue Mitglieder müssen sich für einen Eintritt in den Fanclub beim Präsidenten bewerben. Über den Beitritt wird jeweils an Heimspielen, eine Stunde vor Anpfiff, am vereinbarten Treffpunkt, unter den anwesenden Mitgliedern abgestimmt.

Die Bewerbung ist schriftlich einzureichen.
Jugendliche unter 16 Jahren benötigen die Unterschrift der Eltern.

Aktivmitglieder mit Stimmrecht sind natürliche Personen, welche die Angebote des Vereins nutzen.
Passivmitglieder ohne Stimmrecht, können natürliche oder juristische Personen sein, welche den Verein ideell und/oder finanziell unterstützen.

Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Sie haben dieselben Rechte wie Aktivmitglieder.

4.2.        Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  • Bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  • Bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person

4.3.        Ausschluss

Der Fanclub lehnt Gewalt, Mobbing und Rassismus im und ums Stadion ab.

Mitglieder, welche dem Zweck des Fanclubs zuwiderhandeln, oder dessen Ruf schaden, können mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand aus dem Fanclub ausgeschlossen werden.
Den Betreffenden wird dies schriftlich mitgeteilt.

Betroffene Mitglieder können den Ausschlussentscheid an die Generalversammlung weiterziehen.

Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand automatisch ausgeschlossen werden.

4.4.         Austritt

Auf eigenes Begehren kann die Mitgliedschaft jederzeit schriftlich, durch Meldung an den Präsidenten aufgehoben werden. Jedoch besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des Mitgliederbeitrags. Allfällige Vergütungen etc. werden mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

5. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • Die Generalversammlung
  • Der Vorstand
  • Die Rechnungsrevisoren 

Der Vorstand wird von der Generalversammlung für 1 Jahr gewählt. (Wiederwahl ist möglich)

6. Generalversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung.

6.1.        Ordentliche Generalversammlung

Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich nach Saisonabschluss statt.
Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt 3 Wochen im Voraus und enthält die Traktandenliste.

Anträge:
Anträge zuhanden der Generalversammlung (GV) sind spätestens 6 Wochen vor der GV schriftlich an den Vorstand zu richten.

6.2.        Ausserordentliche Generalversammlung

Der Vorstand oder 1/5 (ein Fünftel) der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung unter Angabe des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 4 Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

6.3.        Aufgaben und Kompetenzen

Die Generalversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:

  • Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
  • Genehmigung des Jahresberichts des Vorstans
  • Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des Präsidenten/der Präsidentin, der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Revisionsstelle.
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  • Kenntnisnahme des Jahresbudgets
  • Kenntnisnahme des Tätigkeitsprogramms
  • Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
  •  Änderung der Statuten
  • Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern.
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.

6.4.        Beschlussfähigkeit

Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident den Stichentscheid.

Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer 2/3 (zwei Drittel) - Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

Über die gefassten Beschlüsse ist ein Beschlussprotokoll zu erfassen.

7. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen.

Die Amtszeit beträgt 1 Jahr. (Wiederwahl ist möglich)

  • Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.
  • Er erlässt Reglemente.
  • Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen.
  • Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen.
  • Behandelt Anregungen, Anträge und Beschwerden der Vereinsmitglieder.

Weitere Aufgaben und Kompetenzen des Vorstands:

Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.

Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.

Die Mitglieder des Vereinsvorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigungen ihrer effektiven Spesen und Barauslagen.

8. Die Revisionsstelle

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrolliert und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführt.

Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag.

Die Amtszeit beträgt 1 Jahr. (Wiederwahl ist möglich) 

9. Zeichnungsberechtigung

Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten/der Präsidentin zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.

10. Haftung

1.1.        Haftung des Fanclubs

Der «Fanclub Trinkpause» haftet nicht für verursachte Schäden seiner Mitglieder. Die Versicherung ist Sache der Mitglieder.

1.2.        Haftung der Mitglieder

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

11. Statutenänderung

Die vorliegenden Statuten können durch die Generalversammlung abgeändert werden, wenn 2/3 (zwei Drittel) der anwesenden Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen.

12. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einem Stimmenmehr von 2/3 (zwei Drittel) der Mitglieder beschlossen werden, wenn mindestens 3/4 (drei Viertel) der Mitglieder daran teilnehmen.

Nehmen weniger als 3/4 (drei Viertel) aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als 3/4 (drei Viertel) der Mitglieder anwesend sind.

Die nach Auflösung des Vereins verbleibenden Mittel sind einer steuerbefreiten Institution, mit Sitz in der Schweiz, mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.

13. Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 24.06.2023 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

Winterthur, 24.06.2023

Präsident:
Stefan Mosimann

Vorstand und Kassier:
Valentin Schoop

Vorstand:
Armin Frei

Vorstand:
Markus Walker